Google-Rezension
Seit mehr als 30 Jahren bin ich erfolgreich selbstständig tätig. Im Jahr 1994 übernahm ich das familiäre Unternehmen und führte es über zwei Jahrzehnte lang mit Erfolg. Diese langjährige unternehmerische Erfahrung ermöglicht es mir, die Herausforderungen und Bedürfnisse von Unternehmern genau zu verstehen.
Im Jahr 2013 entschied ich mich für den Wechsel in die Finanzberatung. Meine Ausbildung zum eigenständigen Finanz- und Unternehmensberater ermöglichte mir einen reflektierten Blick auf die vergangenen 20 Jahre. Dadurch erkannte ich, welche Verbesserungen und Veränderungen in meiner unternehmerischen Laufbahn möglich gewesen wären.
Bei mir erhalten Sie eine Beratung auf Augenhöhe, fernab von rein Bank- oder Versicherungszentrierten Perspektiven. Meine Erfahrungen als Unternehmer und mein fundiertes Fachwissen als Finanzberater ermöglichen es mir, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Finanzielle Verpflichtungen: Arbeitgeber, die sich für eine Direktzusage entscheiden, übernehmen eine unmittelbare finanzielle Verpflichtung gegenüber ihren Mitarbeitern. Das bedeutet: für die Ansprüche aus einer betriebliche Altersvorsorge hat der Arbeitgeber zu haften, auch wenn die Leistungen einer Direktversicherung herabgesetzt werden oder diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). „Meiner Erfahrung nach ist etwa die Hälfte aller bAV-Verträge mangelhaft.“ Der Großteil davon entfällt auf mangelhafte Bedingungen und Vertragsklauseln. Die Konsequenz aus der Niedrigzinsphase ist, dass die Kalkulationen für die betrieblichen Rentenzusagen nicht mehr erfüllt werden. Das Ergebnis sind riesige Lücken in den Bilanz-rückstellungen. Betrieblichen Pensionsrückstellungen werden oft als Bilanzbombe bezeichnet. Folglich sollte jedes Unternehmen seine bestehenden Verträge auf Haftungsrisiken dringend prüfen lassen.
Wenn die Betriebsabsicherung nicht regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, besteht die Gefahr der Unterversicherung. Das bedeutet, dass die Deckungssummen nicht mehr ausreichen, um die aktuellen Risiken und den Wert der betrieblichen Vermögenswerte abzudecken. Im Falle eines Schadens könnte dies zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.
Die Geschäftsbedingungen, gesetzlichen Anforderungen und Risikoprofile von Unternehmen ändern sich im Laufe der Zeit. Wenn Betriebsabsicherungen nicht angepasst werden, könnte die Deckung veraltet sein und wichtige Risiken möglicherweise nicht abdecken. Neue Risiken, die im Laufe der Zeit entstehen, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Kosten für Reparaturen, Ersatz von Vermögenswerten und Haftungsansprüche können im Laufe der Zeit steigen. Wenn die Betriebsabsicherungen nicht entsprechend angepasst werden, könnte dies dazu führen, dass die Versicherungssummen nicht ausreichen, um die aktuellen Kosten zu decken.
Neue Risiken, die sich aus Veränderungen in der Branche, Technologie oder Gesetzgebung ergeben, könnten nicht angemessen abgesichert sein, wenn die Betriebsabsicherungen nicht regelmäßig überprüft werden. Dies könnte zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen.
Lassen sie Ihre Versicherungsverträge einmal unabhängig prüfen, um Haftungsrisiken zu minimieren! Versicherungs-Risk-Check!
Nach den gesetzlichen Regelungen hat die Geschäftsführung geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen, früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). Erkennen die Geschäftsführer solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.
Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, ist diese rechtliche Regelung in § 1 StaRUG allgemein und rechtsformübergreifend zu Krisenfrüherkennungs- und reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger zu schaffen. Der Pflichtenrahmen der Geschäftsführer von Gesellschaften (insbesondere GmbH) hat je nach Größe und Komplexität der Unternehmensstruktur eine Ausstrahlungswirkung auf Unternehmen anderer Rechtsformen. Die Verantwortung für die Einführung, Wirksamkeit und Anpassung der Systeme an die jeweilige unternehmerische Struktur hat der jeweilige Entscheidungsträger des Unternehmens.
Jede Tätigkeit ist aufgrund der Unsicherheit künftiger Entwicklungen mit Chancen und Risiken verbunden. Unter Risiken ist allgemein die Möglichkeit ungünstiger künftiger Entwicklungen zu verstehen. Das Gesetz legt in § 1 Absatz 1 Satz 2 StaRUG den Geschäftsleitern darüber hinaus die Pflicht zur Ergreifung von geeigneten Gegenmaßnahmen auf. Hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Gegenmaßnahmen und deren Durchführung steht den Geschäftsleitern der Beurteilungsspielraum zu, der ihnen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Regelungen für Maßnahmen der Geschäftsführung zuzubilligen ist.
Peter Zeuner